Datteln
FAQs zum EON-Kohlekraftwerk
Klar ist: Es sind massive Planungsfehler gemacht worden, was dazu führte, dass das Kraftwerk viel zu nah an Wohngebieten gebaut wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat unter anderem aus diesem Grund den Bebauungsplan in Datteln für ungültig erklärt.
Wir GRÜNE sind aus Klimaschutzgründen grundsätzlich gegen den Bau neuer Kohlekraftwerke. Im Zuge des Erneuerbare-Energien-Ausbaus sind Gaskraftwerke in Kraft-Wärme-Kopplungs-Bauweise viel besser dazu geeignet, Klimaschutzziele zu erreichen.
Für uns gilt aber auch der Grundsatz: Die rot-grüne Landesregierung baut weder Kraftwerke, noch reißt sie welche ab. So steht es auch im Rot-GRÜNEN Koalitionsvertrag. Wir verändern also nicht die rechtlichen Voraussetzungen für bereits im Bau befindliche Kraftwerke wie Datteln. D. h.: Wir werden den Vertrauensschutz dahingehend gewährleisten, dass Projekte nicht in laufenden Verfahren durch Landesrecht schlechter gestellt werden als zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Die Landesregierung wird aber natürlich auch den Vertrauensschutz für Anliegerinnen und Anlieger nicht antasten und schon allein deshalb Landesrecht zu Gunsten begonnener Projekte nicht verbiegen, so wie es die Rüttgers-Regierung mit dem so genannten „Lex EON“ getan hatte.
Die Ereignisse rund um Datteln sind komplex und nicht in drei Sätzen erklärt. Ihr findet deshalb an dieser Stelle die Antworten zu den häufigsten Fragen rund um den Bau des vorerst gestoppten Kohlekraftwerkes.
INHALT
- Was ist seit dem Urteil geschehen? Welche Verfahren wurden bis jetzt eingeleitet?
- Wie geht es nun nach dem Gutachten von Dr. Kment weiter?
- Warum ist der Regionalverband Ruhr zuständig, wenn doch der Bebauungsplan der Stadt Datteln für ungültig erklärt wurde?
- Bedeutet das Gutachten von Dr. Kment nun, dass das Kraftwerk Datteln IV fertig gebaut wird?
- Das Kraftwerk ist doch schon fast fertig - Warum wird dann davon gesprochen, dass Abstandsflächen eingehalten werden müssen und der Standort erst noch ausgewiesen werden muss?
- Welche Entscheidungen wurden seit dem Urteil des OVGs zu Datteln auf Landesebene getroffen?
- Warum kann das Land das Verfahren zum Kraftwerk Datteln IV nicht einfach stoppen?
- Wann entscheiden wieder die Gerichte darüber, ob der Bau von Datteln IV nun legal ist?
- Was ist ein Zielabweichungsverfahren? Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren wird ein Zielabweichungsverfahren beantragt?
Was ist seit dem Urteil geschehen? Welche Verfahren wurden bis jetzt eingeleitet?
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat am 03. September 2009 den Bebauungsplan der Stadt Datteln für das E.ON Steinkohlekraftwerk Datteln IV für ungültig erklärt, u.a. auch deshalb, weil die Änderung des Regionalplans für die Standortausweisung, auf der der Bebauungsplan beruhte, ungültig sei. In der schriftlichen Urteilsbegründung wird darauf hingewiesen, dass die vorgenommene Abwägung aller verschiedener Interessen, das heißt der Interessen des Naturschutzes, der Anwohnerinnen und Anwohner, der Bürgerinnen und Bürger und anderen, sowohl bei der Änderung des Regionalplans als auch bei der Aufstellung des Bebauungsplan unzureichend war.
Außerdem wurde in der Abwägung auf Regionalplanebene nicht ausreichend berücksichtigt, ob und in wie weit durch diese Neuausweisung eines Kraftwerksstandorts von den Zielen der Landesplanung abgewichen wurde. Denn theoretisch müssen alle Ziele, die in der Landesplanung festgeschrieben sind, bei der Änderung des Regionalplans berücksichtigt werden. Für eine Abweichung von den Zielen der Landesplanung steht als Instrument nach dem Landesplanungsgesetz ein Zielabweichungsverfahren (siehe Was ist ein Zielabweichungsverfahren? Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren wird ein Zielabweichungsverfahren beantragt?) zur Verfügung, soweit nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Das Zielabweichungsverfahren kann dann also Anwendung finden, wenn die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind.
In seinem Urteil hat das OVG Münster auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens hingewiesen. Das Gericht hat in seiner Begründung jedoch offen gelassen, ob ein solches Zielabweichungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden könnte. Dass bei der ursprünglichen Änderung des Regionalplans die Möglichkeit und Notwendigkeit eines Zielabweichungsverfahrens noch nicht einmal geprüft wurde, obwohl Ziele der Landesplanung möglicherweise betroffen waren, hat in der Folge zur Unwirksamkeit der vorherigen Änderung des Regionalplans durch das OVG-Urteil geführt.
Die Stadt Datteln hat erklärt, dass sie beabsichtigt, einen neuen Bebauungsplan in Datteln aufzustellen. Dafür muss der Regionalplan überarbeitet und ein Kraftwerksstandort für den Standort Datteln IV ausgewiesen werden. Der Kraftwerksbetreiber E.ON hat bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde, dem Regionalverband Ruhr (RVR) angeregt, ein Änderungsverfahren für den Regionalplan einzuleiten.
Grundsätzlich besteht für Unternehmen der Privatwirtschaft oder für Privatpersonen kein Rechtsanspruch darauf, dass ein solches Änderungsverfahren durchgeführt wird. Das Unternehmen E.ON hat - wie jedes andere Unternehmen oder auch Privatpersonen - jedoch einen Anspruch darauf, dass eine solche Anregung zur Änderung des Regionalplans geprüft und beschieden wird. Deshalb ist am Ende einer solchen Prüfung eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein notwendiges Planungsverfahren eröffnet wird oder eben auch nicht. Die Verwaltung des RVR hat Ende letzten Jahres eine Vorlage erarbeitet, die zu dem Ergebnis kommt, dass ein solches Planungsverfahren durchgeführt werden kann.
Bei der Entscheidung der Verbandsversammlung stand die Grüne-Fraktion vor zwei Alternativen:
1.) Verweigerung der Zustimmung zur Eröffnung des Verfahrens mit der Folge, dass die Rot-Grüne Koalition im RVR voraussichtlich beendet worden wäre. Dies hätte aber nichts an der Eröffnung des Verfahrens geändert, denn anschließend wäre mit einer breiten Mehrheit von SPD, CDU und FDP die Zustimmung erfolgt.
2.) Der Versuch mit grüner Beteiligung das weitere Verfahren so zu beeinflussen dass es transparent und ergebnisoffen durchgeführt wird. Mit positivem Votum durch den Bezirksverband Ruhr und in Abstimmung mit der Landespartei ist entschieden worden, diesen Weg zu gehen.
Im Dezember 2010 hat die Verbandversammlung des RVR beschlossen, die Verwaltungsvorlage, das weitere Vorgehen sowie die Möglichkeit von Zielabweichungsverfahren durch einen unabhängigen Gutachter prüfen zu lassen - um sicher zu gehen, dass der vorgeschlagene Weg planungsrechtlich möglich und durchführbar ist. Das Gutachten, das von Priv. Doz. Dr. Kment verfasst wurde, liegt nun vor und führt aus, dass die Vorlage der Verwaltung ohne rechtliche Bedenken angenommen und weitere Verfahrensschritte ohne rechtliche Bedenken eingeleitet werden können. Dem steht jedoch das Gutachten entgegen, das Prof. Dr. Schulte im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe erstellt hat, und das zu dem Ergebnis kommt, dass auf der Grundlage der geltenden Landesplanung am Standort von Datteln IV kein Kraftwerksstandort ausgewiesen werden kann.
Wie geht es nun nach dem Gutachten von Dr. Kment weiter?
Die Fortführung des Verfahrens wird nun in den Verbandsgremien des RVR beschlossen, im Planungsausschuss des RVR am 31. Mai 2011 hat sich eine Mehrheit dafür ausgesprochen. Wegen einer Reihe offener Fragen hat die Fraktion der Grünen sich dort enthalten. Die Beschlussfassung erfolgt in der Verbandsversammlung am 20. Juni 2011. Nach diesem Beschluss werden die Planungsunterlagen offengelegt, sodass Bürgerinnen und Bürger, die Naturschutzverbände, betroffene Gemeinden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange im sogenannten Beteiligungsverfahren, ihre Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen für oder gegen die Ausweisung des Kraftwerksstandortes in das Verfahren einbringen können. Anschließend kommt es zu einer Abwägung der Stellungnahmen und eingebrachten Positionen.
Am Ende dieses Beteiligungsverfahrens und unter Berücksichtigung der vorgetragenen Einwände für oder gegen das Vorhaben wird die Verbandsversammlung des RVR erneut darüber entscheiden, ob das Verfahren fortgeführt werden soll. Die Verbandsversammlung entscheidet zu diesem Zeitpunkt darüber, ob unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen das Änderungsverfahren des Regionalplans entweder beendet wird oder ob das Verfahren mit oder ohne der Beantragung eines Zielabweichungsverfahrens bei der Landesregierung fortgeführt werden soll. Falls das Verfahren weitergeführt und bei der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen ein Zielabweichungsverfahren beantragt werden sollte, müsste die Staatskanzlei als oberste Landesplanungsbehörde prüfen, ob das Vorhaben des Kraftwerksbaus mit den gesetzlichen Zielen der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen vereinbar ist. Darüber hinaus dürften mit Aufnahme des Kraftwerksstandortes in den neuen Regionalplan die Grundzüge der Landesplanung nicht berührt werden.
Falls all dies eintreffen sollte und falls die Prüfung der Landesregierung zu der Auffassung kommen sollte, dass das Vorhaben des Kraftwerkbaus mit den Zielen der Landesplanung zu vereinbaren ist, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass das Kraftwerk gebaut werden kann. Um dies zu ermöglichen, muss anschließend ein Bebauungsplan durch die Stadt Datteln für das Gebiet aufgestellt und beschlossen werden, um rechtskräftiges Planungsrecht zu schaffen. Und insbesondere auf dieser Ebene der kommunalen Bauleitplanung müssen die durch das OVG-Urteil gesetzten Maßstäbe zu den einzuhaltenden notwendigen Abstandsflächen überwunden und in der Planung umgesetzt werden.
Erst nach einem kommunalen Beschluss über einen Bebauungsplan wären erneut Gerichte am Zug.
Warum ist der Regionalverband Ruhr zuständig, wenn doch der Bebauungsplan der Stadt Datteln für ungültig erklärt wurde?
Natürlich ist der Regionalverband Ruhr nicht für den Bebauungsplan des Kraftwerks in Datteln zuständig. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster bezieht sich jedoch nicht nur auf den Bebauungsplan der Stadt Datteln, sondern betrachtet in diesem Zusammenhang auch die 4. Änderung des Regionalplans Münster – Teilabschnitt Emscher-Lippe im Punkt der Standortausweisung für das Kraftwerk in Datteln. Im Urteil wurde die Ausweisung des Standortes im Regionalplan wegen mangelnder Abwägung für unwirksam erklärt, sodass es zurzeit auf Regionalplanebene keine Standortausweisung auf dem Gebiet von Datteln IV gibt. Um einen Beschluss und die Rechtskraft für einen neuen Bebauungsplan für das Kraftwerk erstellen zu können, benötigt die Stadt Datteln jedoch einen gültigen Regionalplan, der den Standort als Kraftwerksstandort ausweisen muss.
Der Regionalplan wiederum bezieht sich auf den Landesentwicklungsplan und muss mit den Grundsätzen und Zielen der Landesplanung übereinstimmen. Entscheidend ist hierbei, dass Ziele der Landesplanung durch die nachfolgenden Planungsbehörden, in diesem Fall durch den RVR, zu beachten sind und keiner Abwägung unterliegen. Eine Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans und des Landesentwicklungsprogramms, die gemeinsam die Grundlage der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen bilden, ist nur über ein sogenanntes Zielabweichungsverfahren möglich und auch nur dann, wenn die Grundzüge, d.h. die Kernideen, der Landesplanung nicht betroffen sind. (Die gesetzlichen Grundlagen für Zielabweichungsverfahren bestehen mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes und, in der Folge der bundesrechtlichen Norm, auch mit dem § 24 Landesplanungsgesetz). Konkret heißt dies für das Kraftwerk Datteln IV, dass im Verfahren bereits festgestellt worden ist, dass von Zielen der Landesplanung bei der Ausweisung des Kraftwerkstandortes abgewichen wird.
Nach dem Abschluss des Beteiligungsverfahrens wird der RVR durch einen Beschluss der Verbandsversammlung darüber entscheiden, einen Antrag für ein Zielabweichungsverfahren bei der Landesregierung einzureichen. Falls dies geschieht und erst wenn dann hierzu die Entscheidung der Landesregierung vorliegt, kann das Verfahren abgeschlossen werden. Erfolgt eine Zustimmung zur Zielabweichung durch die Landesregierung, wird anschließend die Änderung der Regionalplans beschlossen. Erfolgt die Zustimmung nicht, kann die Änderung des Regionalplans keine Rechtskraft erlangen. Erst mit einem geänderten Regionalplan kann auch das Verfahren für den Bebauungsplan durch die Stadt Datteln abgeschlossen werden. Erfolgt jedoch keine Änderung des Regionalplans, wird auch kein rechtskräftiger Bebauungsplan durch die Stadt Datteln hergestellt werden können.
Bedeutet das Gutachten von Dr. Kment nun, dass das Kraftwerk Datteln IV fertig gebaut wird?
Nein, das Gutachten von Dr. Kment wurde auf Grund eines Beschlusses der Verbandversammlung des RVR in Auftrag gegeben, um die Verwaltungsvorlage, das weitere Vorgehen sowie die Möglichkeit von Zielabweichungsverfahren durch einen unabhängigen Gutachter prüfen zu lassen. Das Gutachten an sich bestätigt nur, dass der vom RVR beschrittene Weg, den Regionalplan zu ändern und einen Kraftwerksstandort auszuweisen, theoretisch möglich ist und gegen die Vorlage der Verwaltung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Als nächster Schritt wird nun die Fortführung des Verfahrens in der Verbandsversammlung des RVR am 20. Juni 2011 beschlossen. Damit wird das Beteiligungsverfahren eröffnet und die Planungsunterlagen offengelegt, sodass Bürgerinnen und Bürger, Naturschutzverbände, betroffene Gemeinden u.a. Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken einreichen können, die in der Abwägung aller Interessen und Aspekte als Teil des Verfahrens berücksichtigt werden müssen. Danach steht eine weitere Entscheidung im RVR an, ob das Verfahren zur Änderung des Regionalplans weitergeführt oder beendet werden soll.
Selbst wenn das Verfahren weitergeführt werden sollte, heißt auch dies nicht automatisch, dass das Kraftwerk Datteln IV zu Ende gebaut werden kann. Weitere Entscheidungen müssen im Folgenden getroffen werden (siehe Wie geht es nun nach dem Gutachten von Dr. Kment weiter?) bevor es eine abschließende Entscheidung auf Planungsebene geben kann. Zudem ist davon auszugehen, dass letztendlich wieder geklagt werden wird, sobald dies möglich ist, sodass abschließend die Gerichte das letzte Wort haben werden.
Das Kraftwerk ist doch schon fast fertig - Warum wird davon gesprochen, dass Abstandsflächen eingehalten werden müssen und der Standort erst noch ausgewiesen werden muss?
Zwar ist das Kraftwerk schon fast fertig gebaut, dennoch müssen sowohl der RVR als auch die Stadt Datteln die Änderung des Regionalplans bzw. den Bebauungsplan für den Kraftwerksstandort so planen und prüfen und auch das Verfahren so gestalten, als hätte der Bau des Kraftwerks noch nicht begonnen. Hierfür werden die ursprünglichen Pläne des Gebietes verwendet, und jeder Einzelaspekt - auch mögliche, alternative Standorte, der eigentlich auf der Fläche vorhandene Grünzug, die Nähe zur Bebauung etc. - wird so geprüft, als gäbe es Datteln IV noch nicht.
Welche Entscheidungen wurden seit dem Urteil des OVGs zu Datteln auf Landesebene getroffen?
Vor dem Hintergrund des Urteils des OVG Münsters vom 3. September 2009 hat die vorherige schwarz-gelbe Landesregierung gesetzliche Schritte eingeleitet, um durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere durch die Neufassung des energiepolitischen Teils des Landesentwicklungsprogramms, den Kraftwerksstandort nachträglich zu ermöglichen. Geltende Gesetze und rechtliche Voraussetzungen sollten so verändert werden, dass nicht der Kraftwerksbau sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten hatte, sondern die rechtlichen Grundlagen an das sich schon im Bau befindliche Kraftwerk angepasst werden sollten.
Die rot-grünen Koalitionsparteien haben hingegen in ihrem Koalitionsvertrag klargestellt, dass die neue Landesregierung keine Kraftwerke baut, aber auch keine Kraftwerke abreißt. Dies bedeutet auch, dass Planungssicherheit sowohl für Investoren als auch für Anwohnerinnen und Anwohner herrschen muss und deshalb kein geltendes Recht für einzelne Projekte verbogen wird. In dieser Konsequenz wurde die Rückgängigmachung der Änderung des Energieteils des Landesentwicklungsprogramms von der neuen Landesregierung vereinbart, und damit das alte Planungsrecht wieder hergestellt.
Warum kann das Land das Verfahren zum Kraftwerk Datteln IV nicht einfach stoppen?
Das Land kann schon deswegen das Verfahren zum Kraftwerk Datteln IV nicht einfach stoppen, weil es rein rechtlich nicht „Herr des Verfahrens“ ist. Zuständig ist zum einen der RVR, weil dieser für den Regionalplan Münster – Teilabschnitt Emscher-Lippe zuständig ist, in dem auch der Kraftwerksstandort Datteln IV liegt. Deshalb muss der RVR entscheiden, ob und in wie weit die Ausweisung eines Kraftwerksstandortes am Standort von Datteln IV unter Berücksichtigung aller Interessen, d.h. der Bürgerinnen und Bürger, des Naturschutzes, des Immissionsschutzes, der Energieversorgung u.a., und unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung möglich ist und ausgewiesen werden soll. Das Verfahren zur Ausweisung eines Kraftwerksstandortes hat begonnen (siehe Was ist seit dem Urteil geschehen? Welche Verfahren wurden bis jetzt eingeleitet? und Wie geht es nun nach dem Gutachten von Dr. Kment weiter?).
Zum anderen ist die Stadt Datteln zuständig, weil sie falls der RVR entscheiden sollte, einen Kraftwerksstandort am Standort von Datteln IV im Regionalplan auszuweisen, eine Entscheidung darüber treffen muss, ob ein neuer Bebauungsplan aufgestellt und beschlossen werden soll.
Die Stadt Datteln hat bereits entschieden, ein neues Bebauungsplanverfahren einzuleiten und nochmals alle Details des Kraftwerkprojektes zu prüfen und neu zu betrachten, falls der RVR im Regionalplan einen Kraftwerksstandort ausweisen sollte. Die Stadt Datteln wird in diesem Zusammenhang zum einen die allgemeine Auflagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Kraftwerk noch einmal prüfen müssen. Zum anderen wird die Stadt Datteln aber auch auf die konkreten Punkte, die das OVG Münster in seinem Urteil kritisiert hat, nun explizit eingehen müssen. Allerdings kann das Verfahren nicht abgeschlossen werden, solange keine Standortausweisung im Regionalplan erfolgt ist. Somit hängt die Entscheidung der Stadt Datteln von der Entscheidung im RVR ab.
Der geänderte Regionalplan muss am Ende des Verfahrens der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Erst zu diesem Zeitpunkt wird durch die zuständigen Ministerien geprüft, ob die Änderung des Regionalplans den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung entspricht. Wenn die Landesregierung gegen die Änderung Bedenken hat, kann die Änderung nicht wirksam werden.
Ansonsten wird die Landesebene nur dann eingebunden, wenn der RVR zu der Überzeugung gelangen sollte, dass für die Änderung des Regionalplans und die damit verbundene Ausweisung eines Kraftwerkstandortes ein Zielabweichungsverfahren nötig ist (siehe Was ist ein Zielabweichungsverfahren? Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren wir ein Zielabweichungsverfahren beantragt?). In diesem Fall wird der RVR einen Antrag auf ein Zielabweichungsverfahren bei der Landesregierung stellen, die dann prüfen müsste, ob das Vorhaben des Kraftwerksbaus mit den gesetzlichen Zielen der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen vereinbar ist oder die Grundzüge der Landesplanung betroffen sind.
Wann entscheiden wieder die Gerichte darüber, ob der Bau von Datteln IV nun legal ist?
Nachdem der neue Bebauungsplan für den Standort des Kraftwerks rechtskräftig ist, kann gegen den Bebauungsplan der Stadt Datteln, wie auch schon beim alten Bebauungsplan geschehen, geklagt werden.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klagemöglichkeiten der Umweltverbände durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes deutlich ausgeweitet worden sind. Den Verbänden ist mit der Entscheidung die Möglichkeit geschaffen worden, stellvertretend für die Umwelt, z.B. bei einer reinen Betroffenheit eines FFH-Gebietes, Rechtsmittel einzulegen. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bestand nur eine Klagemöglichkeit, wenn „Drittschützende Belange“, also aus Gründen des Lärmschutzes oder der Gefährdung für Bürgerinnen und Bürger, bestanden.
Was ist ein Zielabweichungsverfahren? Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren wird ein Zielabweichungsverfahren beantragt?
Durch den Bundesgesetzgeber ist das Zielabweichungsverfahren im Raumordnungsgesetz geschaffen worden, um bei geringfügigen Abweichungen von den Zielen der Landesplanung trotzdem eine Planung zu ermöglichen. Wichtig ist, dass hierbei die Grundzüge, d.h. die Kernideen, der Planung erhalten bleiben.
Von einem Zielabweichungsverfahren ist deutlich ein Zieländerungsverfahren zu unterscheiden. Den Weg einer Zieländerung – also die Verbiegung der gesetzlichen Grundlagen - wollte mit einer Neufassung des Landesentwicklungsprogramms im Bereich Energie die alte schwarz-gelbe Landesregierung gehen.
Aber was bedeutet ein Zielabweichungsverfahren nun konkret? Ein Ziel, das im Landesentwicklungsplan definiert ist, wird durch ein vorliegendes Projekt, z.B. ein Kraftwerk für den ein neuer auszuweisender Kraftwerkstandort benötigt wird, nicht erfüllt. Um den Standort dennoch ausweisen zu können, wird dann ein Zielabweichungsverfahren benötigt, an dessen Ende die Prüfung ergibt, ob der Standort trotz Abweichung von diesem konkreten Ziel planungsrechtlich ausgewiesen werden kann oder nicht. Entscheidend ist, ob die Abweichung von den Zielen vertretbar ist und ob die Grundzüge der Planung, d.h. die Kernideen des Planungsrechts, betroffen sind. Ein Zielabweichungsverfahren ist jedoch dann unter keinem Fall zulässig, wenn die Grundzüge der Planung betroffen sind. Denn von diesen Grundgedanken und diesem hinter der Landesplanung stehenden Grundkonzept darf nicht abgewichen werden.
Das Gutachten von Dr. Kment hat im Auftrag des RVR auch die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens im Zusammenhang mit der Änderung des Regionalplans geprüft. Dr. Kment ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zielabweichungsverfahren im Falle des Standorts von Datteln IV zwar seiner Meinung nach nicht zwingend erforderlich ist, jedoch sicherheitshalber durchgeführt werden sollte, da das Oberverwaltunsgericht Münster in seinem Urteil ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens hingewiesen hat. Im Gegensatz dazu steht das Gutachten von Prof. Dr. Schulte (s.o.)
Wenn der Regionalverband Ruhr sich entschließen sollte, das Verfahren nach dem Beteiligungsverfahren (Wie geht es nach dem Gutachten von Dr. Kment weiter?) weiterzuführen und nach Prüfung des Sachverhalts zu der Einschätzung kommt, dass ein Zielabweichungsverfahren notwendig ist, um die Änderung des Regionalplans durchführen zu können, wird der RVR zu diesem Zeitpunkt entscheiden, ob ein Antrag auf ein Zielabweichungsverfahren bei der Landesregierung eingereicht werden soll. Zu welchem Zeitpunkt und ob überhaupt ein solcher Antrag gestellt werden könnte, hängt vom weiteren Verlauf des Verfahrens und den Entscheidungen im RVR ab.





ich bitte um Erläuterung, wieso in NRW ein fossil befeuertes Kraftwerk (Kraftwerk Walsum Bl. 10) errichtet werden kann, dessen Strom allein für Österreich produziert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Löhken